Wir leben
und lieben Holz

VERKAUFS-, LIEFERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

§ 1 Allgemeines, Vertragsgrundlage

Diese Vertragsbedingungen liegen allen Angeboten, Vereinbarungen, Lieferungen und Leistungen zu Grunde. Dies gilt auch für Werkleistungen und Bauleistungen, soweit für solche Leistungen nicht wirksam die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) wirksam vereinbart ist und zwingende Bestimmungen des BGB-Werkvertragsrechts nicht vorrangig gelten.

Bei allen Bauleistungen einschließlich Montagearbeiten gilt die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B DIN 1961 in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird.

Bei Auftragserteilung von Bauleistungen durch einen Verbraucher wird die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) DIN 1961 Vertragsbestandteil durch die gegenüber dem Verbraucher erfolgte Kenntnisverschaffung mittels Aushändigung des Textes der VOB/B vor Vertragsabschluss. Die Aushändigung wird durch den Verbraucher schriftlich bestätigt.

Bei Verbrauchern unterliegen die Einzelbestimmungen der VOB/B der Inhaltskontrolle nach den Regelungen zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen des BGB, § 305 ff. BGB.

Abweichende Vertragsbedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit.

§ 2 Angebote und Preise

Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend, soweit sich aus dem Angebot keine bestimmte Angebotsfrist ergibt. Weicht der Auftrag des Auftraggebers vom Angebot/Kostenanschlag des Auftragnehmers ab, so kommt ein Vertrag in diesem Fall erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande.
Werden Änderungsleistungen oder zusätzliche Leistungen über bereits vereinbarte Leistungen hinaus beauftragt, sind die Grundlagen des abgeschlossenen Vertrages maßgeblich. Bei Kostensteigerungen aufgrund von Lohnerhöhungen (Tarifverträgen u.ä.) oder Materialpreissteigerungen behält sich der Auftragnehmer eine Preisanpassung vor. Bei Nachtragsangeboten wird auf eine solche Preisentwicklung hingewiesen.
Ändern sich durch die Ausführungen der Bestellungen Mengen an geliefertem Material oder Arbeitsleistungen, wird der Mehr- oder Minderverbrauch mit dem Auftraggeber abgerechnet.

Kostenangebote, Zeichnungen und sonstige vom Auftragnehmer erstellte Unterlagen sind vertraulich zu behandeln. Der Auftragnehmer behält sich bei urheberrechtlich relevanter Leistung das Urheberrecht vor.

Reparaturleistungen werden durch eine Aufwandsvergütung berechnet (Stundenlohn, Materialkosten). Reisezeiten sind Leistungszeiten und werden nach den Stundenlohnsätzen berechnet. Reisekosten werden entsprechend Anfall berechnet.

§ 3 Behördliche und sonstige Genehmigungen

Die Einholung etwaiger erforderlich werdender, behördlicher oder sonstiger Genehmigungen ist Sache des Auftraggebers, soweit der Auftragnehmer keinen darauf gerichteten Auftrag (Planungsauftrag) erhalten hat.

§ 4 Mängelansprüche

Bei Werkleistungen, die nicht Bauleistungen sind, richtet sich die Mängelhaftung nach §§ 633 ff. BGB, soweit nicht gemäß § 651 BGB Kaufrecht zur Anwendung gelangt.

Bei Bauleistungen richtet sich die Gewährleistung nach § 13 VOB/B. Bei einem Bauvertrag mit einem Verbraucher bestimmt sich die Mängelhaftung nach den §§ 633 ff. BGB, wenn es an der wirksamen Einbeziehung der VOB/B in das Vertragsverhältnis fehlt.

Beim Kaufvertrag gelten die Bestimmungen des § 437 ff. BGB, wobei die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches nach §§ 440, 280, 281, 283, 311 a und § 284 BGB ausgeschlossen wird, soweit ein Mangel oder Schaden nicht auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln des Auftragnehmers beruht.
Beim Kauf von gebrauchten Sachen ist bei Rechtsgeschäften zwischen Kaufleuten jedweder Mängelhaftungsanspruch ausgeschlossen, soweit der Verkäufer den Mangel nicht arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Bei einem Kaufvertrag mit einem Verbraucher über gebrauchte Sachen, gilt eine Mängelhaftungsfrist von einem Jahr ab Ablieferung.

Offensichtliche Mängel müssen nach Ablieferung der Ware bzw. Abnahme der Leistung im kaufmännischen Geschäftsverkehr unverzüglich (§ 377 HGB), bei Rechtsgeschäften mit Verbrauchern innerhalb von zwei Wochen schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Mängelhaftungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.

Holz ist ein Naturprodukt, seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Käufer seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen. Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinerlei Reklamations- oder Haftungsgrund dar. Gegebenenfalls hat der Käufer fachgerechten Rat einzuholen.

§ 5 Vergütung, Abschlagszahlungen

Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgeliefert/abgenommen, ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Abschlagszahlungen sind auf Antrag (Abschlagsrechnung) in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen, vertragsgemäßen Leistungen, einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages zu zahlen. Die Leistungen sind durch eine prüfbare Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss. Als Leistungen gelten hierbei auch die für die geforderte Leistung eigens angefertigten und bereitgestellten Bauteile, sowie die auf der Baustelle angelieferten Stoffe und Bauteile, wenn dem Auftraggeber nach seiner Wahl das Eigentum an ihnen übertragen ist oder entsprechende Sicherheit gegeben wird.

Kann der Auftraggeber die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er bei Bauleistungen nach der Abnahme die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern, höchstens jedoch in Höhe des Zweifachen der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.

§ 6 Kündigung des Auftraggebers, pauschalierter Schadensersatz

Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt, 10 % der Gesamtauftragssumme als pauschalierter Schadensersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

§ 7 Technische Hinweise

Nebenarbeiten, die Voraussetzungen der vereinbarten Leistungen sind oder sie ergänzen und vervollständigen und nicht unmittelbar zum vertraglich geschuldeten Leistungsumfang gehören, sind bauseits bereit zu stellen. Alle Leistungen, die in den VOB/C–DIN-Normen als Nebenleistungen genannt sind, führen bei Beauftragung zu einem zusätzlichen Vergütungsanspruch gem. § 2 Abs. 2.

Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten durchzuführen sind bei solchen Bauteilen und Leistungen, die einer Wartung bedürfen. Das sind insbesondere maschinelle sowie elektrotechnische/elektronische Anlagen oder Teile davon. Ebenso Beschläge und gängige Bauteile. Des Weiteren zählen dazu Außenanstriche (z. B. Fenster), die jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss nachzubehandeln sind. Dauerelastische Fugen sind ebenfalls Wartungsbauteile.
Wartungsarbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, sofern nicht ausdrücklich vereinbart oder ein Wartungsvertrag geschlossen wurde. Unterlassene Wartungsarbeiten beeinträchtigen die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile, ohne dass hierdurch Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen.

Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der gelieferten Leistungen liegen und üblich sind.

§ 8 Zahlungsweise

Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlungs statt angenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers.

§ 9 Aufrechnung

Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der Ware bzw. dem Leistungsgegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem abgeschlossenen Vertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Ware bzw. den Leistungsgegenstand zurückzunehmen; der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme der Ware bzw. des Leistungsgegenstandes durch den Auftragnehmer liegt, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden, kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Auftragnehmer hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Ware bzw. des Leistungsgegenstandes liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit dieser Klage gem. § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den entstandenen Ausfall des Auftragnehmers.

Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ware bzw. den Leistungsgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Auftragnehmer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Auftraggeber nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Auftragnehmer, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, dann kann der Auftragnehmer verlangen, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an.

Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Auftraggeber wird stets für den Auftragnehmer vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das Gleiche, wie für die Vorbehaltsware.

Wird die Ware bzw. der Leistungsgegenstand mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware bzw. des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für den Auftragnehmer.

Der Auftraggeber tritt dem Auftragnehmer auch die Forderung zur Sicherung der Forderungen gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung der Ware bzw. des Leistungsgegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Auftraggebers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

§ 11 Gerichtsstand

Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Ort des Geschäftssitzes des Auftragnehmers (Bad Berleburg), bei mehreren Geschäftssitzen der Ort der Hauptniederlassung vereinbart.

Stand: 2019